RS Vwgh 1998/12/16 95/03/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §62 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/22 92/04/0249 3

Stammrechtssatz

Wirkt die Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mit, dann steht es der Behörde bzw dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache im Grunde des Art 132 B-VG auf diesen übergegangen ist, frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für den Antragsteller negative Schlüsse zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030227.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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