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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/22 92/04/0249 3Stammrechtssatz
Wirkt die Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mit, dann steht es der Behörde bzw dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache im Grunde des Art 132 B-VG auf diesen übergegangen ist, frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für den Antragsteller negative Schlüsse zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030227.X01Im RIS seit
20.11.2000