RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0289

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs3 Z2;
UStG 1972 §6 Z9 lita;

Rechtssatz

Gem § 6 Z 9 lit a UStG 1972 sind Umsätze von Grundstücken iSd GrEStG von der USt befreit. § 12 Abs 3 Z 2 legcit normiert, dass die Steuer für sonstige Leistungen, insoweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Dienten daher Ausmietung, Anwaltsleistungen und Fluchtlinienplanerstellung dem Verkauf der Liegenschaft und damit einem gem § 6 Z 9 lit a UStG 1972 steuerfreien Umsatz, so waren die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig. Ähnlich verhält es sich mit der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit der solcherart verursachten Aufwendungen als Werbungskosten, weil der Verkauf der Liegenschaft nicht zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt, Werbungskosten aber gem § 16 Abs 1 EStG 1972 bzw EStG 1988 nur solche Aufwendungen sind, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130289.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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