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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Gem § 6 Z 9 lit a UStG 1972 sind Umsätze von Grundstücken iSd GrEStG von der USt befreit. § 12 Abs 3 Z 2 legcit normiert, dass die Steuer für sonstige Leistungen, insoweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Dienten daher Ausmietung, Anwaltsleistungen und Fluchtlinienplanerstellung dem Verkauf der Liegenschaft und damit einem gem § 6 Z 9 lit a UStG 1972 steuerfreien Umsatz, so waren die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig. Ähnlich verhält es sich mit der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit der solcherart verursachten Aufwendungen als Werbungskosten, weil der Verkauf der Liegenschaft nicht zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt, Werbungskosten aber gem § 16 Abs 1 EStG 1972 bzw EStG 1988 nur solche Aufwendungen sind, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130289.X03Im RIS seit
19.02.2002