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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs 1 SPG 1991 handelt es sich um eine Befugnis der Sicherheitsbehörden, die einen Eingriff auch in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Betroffenen mit sich bringt. Ein derartiger Eingriff ist nach dem SPG 1991 an strenge Voraussetzungen geknüpft. Er hat gemäß §§ 28 Abs 3 und 29 Abs 1 SPG 1991 insbesondere zur Voraussetzung, dass andere Mittel nicht ausreichen oder ihr Einsatz unverhältnismäßig wäre und dass die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Von daher gesehen kann nicht angenommen werden, dass es das Gesetz in Fällen, in denen zwar die genannten Grundvoraussetzungen vorliegen, jedoch keine Wiederholungsgefahr besteht, der Behörde völlig frei stellt, eine erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen, zumal bei einem Gesetz, das zu einem Grundrechtseingriff ermächtigt, ein besonders strenges Determinationserfordernis besteht (Hinweis VfGH E 12. 12. 1985, VfSlg 10737/1985).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010793.X03Im RIS seit
20.11.2000