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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Reisekosten sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn ihre betriebliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Dies schon im Hinblick darauf, daß gleichartige Aufwendungen häufig auch im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht. Die betriebliche Veranlassung einer Reise kann nur festgestellt werden, wenn ihr zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit einer konkreten betrieblichen Tätigkeit erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130046.X03Im RIS seit
20.11.2000