RS Vwgh 1998/12/17 94/15/0095

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;
LiebhabereiV §2 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung ist § 1 Abs 2 Z 1 LiebhabereiV anzuwenden. Die Vermutung, es liege Liebhaberei vor, kann gem § 2 Abs 4 LiebhabereiV nicht widerlegt werden, wenn der Prognosezeitraum, bis zu dessen Ablauf ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten möglich sein soll, mehr als 17 Jahre beträgt (Hinweis E 5. Mai 1992, 92/14/0006 und 92/14/0027; E 21. September 1993, 92/14/0007). Im konkreten Fall beträgt der Prognosezeitraum, bezogen auf die Bewirtschaftungsart in den Streitjahren 1987 bis 1990, 25 Jahre. Mit Rücksicht auf den langen Prognosezeitraum kann der AbgBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Anwendung der LiebhabereiV zu dem Schluss gelangt ist, die Vermietungstätigkeit stelle im Jahr 1990 eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994150095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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