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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung ist § 1 Abs 2 Z 1 LiebhabereiV anzuwenden. Die Vermutung, es liege Liebhaberei vor, kann gem § 2 Abs 4 LiebhabereiV nicht widerlegt werden, wenn der Prognosezeitraum, bis zu dessen Ablauf ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten möglich sein soll, mehr als 17 Jahre beträgt (Hinweis E 5. Mai 1992, 92/14/0006 und 92/14/0027; E 21. September 1993, 92/14/0007). Im konkreten Fall beträgt der Prognosezeitraum, bezogen auf die Bewirtschaftungsart in den Streitjahren 1987 bis 1990, 25 Jahre. Mit Rücksicht auf den langen Prognosezeitraum kann der AbgBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Anwendung der LiebhabereiV zu dem Schluss gelangt ist, die Vermietungstätigkeit stelle im Jahr 1990 eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994150095.X01Im RIS seit
20.11.2000