RS Vwgh 1998/12/17 98/06/0160

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060160.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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