Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060160.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010