RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/06/0266 bis 0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/31 93/08/0021 1

Stammrechtssatz

Ein verfrühter - vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG - eingebrachter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang. Da er unzulässig ist, ist er auch zurückzuweisen, wenn inzwischen die sechsmonatige Frist verstrichen ist.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060265.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten