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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/11/0177Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/03/26 97/11/0267 1Stammrechtssatz
Durch einen mit "Berichtigter Bescheid" überschriebenen Bescheid, der zum einen die Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG und zum anderen die gleichzeitige Erlassung des Bescheides in der berichtigten Fassung zum Inhalt hat, werden Rechte des Bf nicht verletzt, weil der Bf im Falle der Erlassug bloß eines Berichtigungsbescheides nicht besser gestellt wäre.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110176.X01Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015