RS Vwgh 1998/12/17 98/11/0176

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/11/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/26 97/11/0267 1

Stammrechtssatz

Durch einen mit "Berichtigter Bescheid" überschriebenen Bescheid, der zum einen die Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG und zum anderen die gleichzeitige Erlassung des Bescheides in der berichtigten Fassung zum Inhalt hat, werden Rechte des Bf nicht verletzt, weil der Bf im Falle der Erlassug bloß eines Berichtigungsbescheides nicht besser gestellt wäre.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110176.X01

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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