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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der generelle Hinweis auf die Verletzung der sich aus § 6 Vlbg BauG 1972 ergebenden Rechte ist als Einwand der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die erteilte Abstandsnachsicht zu verstehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060008.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009