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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, bildet kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl VfSlg 7674/1975, 12614/1991, 14398/1995, 14509/1996).
Daß die beschwerdeführende Gesellschaft - von ihrer Rechtsunkenntnis bezüglich der Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen - ab diesem Zeitpunkt durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird weder von ihr selbst dargetan noch ergeben sich sonst dafür sprechende Anhaltspunkte. Daß sie mit einer Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gerechnet und die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes für entbehrlich gehalten hat, macht den Umstand, daß sich diese Erwartung nicht erfüllt hat und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zweckmäßig gewesen wäre, zu keinem "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis" iSd §146 Abs1 erster Satz ZPO, zumal die von den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts wahrzunehmenden Rechtsverletzungen, und sohin ihre Zuständigkeiten, durchaus unterschiedlich sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1182.1998Dokumentnummer
JFR_10019072_98B01182_01