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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 1 Abs 2 BauO Graz bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß unter die Änderungen an bestehenden Gebäuden auch bloße Verwendungszweckänderungen zu subsumieren wären. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die BauO Graz neben der Verwendung von Wohnungen bzw Wohngebäuden (zB § 29, § 30, § 34, § 36 BauO Graz) auch die Verwendung von Räumen als Werkstätte (zB § 26 Abs 2 BauO Graz), eines Gebäudes als gewerbliche Betriebsanlage (§ 71 BauO Graz) oder als Industriebau (§ 60 ff BauO Graz) kannte und jeweils unterschiedliche Anordnungen traf. Eine Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes, die nicht mit einer baulichen Änderung iSd § 1 Abs 2 BauO Graz verbunden war, war somit im Lichte der vor dem 1.1.1969 geltenden BauO Graz nicht bewilligungspflichtig.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060117.X02Im RIS seit
13.02.2002