RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0117

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §41 Abs4;
BauO Graz 1881 §1 Abs1;
BauO Graz 1881 §1 Abs2 idF 1936/061;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 1 Abs 2 BauO Graz bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß unter die Änderungen an bestehenden Gebäuden auch bloße Verwendungszweckänderungen zu subsumieren wären. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die BauO Graz neben der Verwendung von Wohnungen bzw Wohngebäuden (zB § 29, § 30, § 34, § 36 BauO Graz) auch die Verwendung von Räumen als Werkstätte (zB § 26 Abs 2 BauO Graz), eines Gebäudes als gewerbliche Betriebsanlage (§ 71 BauO Graz) oder als Industriebau (§ 60 ff BauO Graz) kannte und jeweils unterschiedliche Anordnungen traf. Eine Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes, die nicht mit einer baulichen Änderung iSd § 1 Abs 2 BauO Graz verbunden war, war somit im Lichte der vor dem 1.1.1969 geltenden BauO Graz nicht bewilligungspflichtig.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060117.X02

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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