Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wird einem Begehren auf (unbefristete) Befreiung von der Zivildienstpflicht für einen bestimmten Zeitraum Folge gegeben, nicht jedoch für die darüber hinausgehende Zeit und bleibt dieser Befristungsausspruch unbekämpft, so kann infolge der Rechtskraftwirkung eine neuerliche Befreiung des Zivildienstpflichtigen nur bei geändertem Sachverhalt in Frage kommen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110012.X02Im RIS seit
20.11.2000