RS Vwgh 1998/12/17 98/11/0012

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §68 Abs1;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wird einem Begehren auf (unbefristete) Befreiung von der Zivildienstpflicht für einen bestimmten Zeitraum Folge gegeben, nicht jedoch für die darüber hinausgehende Zeit und bleibt dieser Befristungsausspruch unbekämpft, so kann infolge der Rechtskraftwirkung eine neuerliche Befreiung des Zivildienstpflichtigen nur bei geändertem Sachverhalt in Frage kommen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110012.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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