RS Vwgh 1998/12/17 96/16/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen gehört, lässt sich der Schenkungswille erschließen. Dies gilt insb bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, bei welchen eine Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160241.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten