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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen gehört, lässt sich der Schenkungswille erschließen. Dies gilt insb bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, bei welchen eine Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160241.X04Im RIS seit
20.11.2000