RS Vwgh 1998/12/17 98/06/0008

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 dient dem Schutz des Nachbarn vor Immissionen (und nicht des Konsenswerbers vor den Immissionen in der Umgebung bestehender Anlagen). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Baubehörden die vom zu bewilligenden Projekt zu erwartenden Immissionen daraufhin zu prüfen haben, ob sie die Vorschreibung größerer Abstände iSd § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 erforderlich machen. Eine Vorschrift, wie sie auch § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 im Zusammenhalt mit § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 darstellt, lässt erkennen, dass derartige Bestimmungen subjektive Rechte nur dahingehend einräumen, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen, wenden können (Hinweis E 12.10.1995, 95/06/0163).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060008.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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