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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 dient dem Schutz des Nachbarn vor Immissionen (und nicht des Konsenswerbers vor den Immissionen in der Umgebung bestehender Anlagen). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Baubehörden die vom zu bewilligenden Projekt zu erwartenden Immissionen daraufhin zu prüfen haben, ob sie die Vorschreibung größerer Abstände iSd § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 erforderlich machen. Eine Vorschrift, wie sie auch § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 im Zusammenhalt mit § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 darstellt, lässt erkennen, dass derartige Bestimmungen subjektive Rechte nur dahingehend einräumen, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen, wenden können (Hinweis E 12.10.1995, 95/06/0163).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060008.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009