RS Vwgh 1998/12/17 98/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/04/06 91/13/0234 1 VwSlg 6881 F/1994

Stammrechtssatz

Die mit der "Personsumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Auflage, 472;

Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, fünfte Auflage, Randzahl 411/1;

Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidung 31 f zu § 59 AVG).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998150086.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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