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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs3 idF 1998/I/002;Rechtssatz
Der Wortlaut der §§ 7 Abs 3 und Abs 5 , 26 Abs 3 FSG 1997 unterscheidet sich in den entscheidenden Punkten nicht von dem Wortlaut der denselben Gegenstand regelnden Bestimmungen des KFG (insbesondere des § 66 Abs 2 und 3). In Ansehung der damals gegebenen Rechtslage hat aber der VwGH vor dem Hintergrund der Materialien zur 18ten KFG-Nov, BGBl 1995/162, mit der § 66 Abs 2 lit i und § 73 Abs 3 dritter Satz in das KFG eingefügt worden sind, nämlich dem Ausschußbericht 93 BlgNR 19te GP iVm dem zugrundeliegenden Initiativantrag 122/A dem Umstand, daß eine nach den Wertungskriterien zu erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer nicht in Betracht kommt, den Schluß gezogen, daß auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß im gegebenen Zusammenhang dem FSG 1997 ein anderer Inhalt beizumessen wäre; aus den Materialien zu diesem Gesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110227.X02Im RIS seit
18.02.2002