RS Vwgh 1998/12/17 98/11/0227

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG 1997 §7 Abs6;
KFG 1967 §66 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bei der Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 66 Abs2 lit i KFG iVm § 73 Abs 3 KFG zu bestimmende Länge der Zeit, nach deren Ablauf noch eine Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt werden darf, wurde vom VwGH im Wege der Analogie zeitlich eingegrenzt, nämlich ein Jahr von der Vollstreckung der Strafe bzw der Entrichtung der Geldstrafe an (§ 66 Abs 3 lit a KFG - Hinweis E 28.11.1996, 96/11/0254). Eine Grenze kommt in dieser Form im FSG 1997 nicht mehr vor. In dem dem § 66 Abs 3 lit a KFG entsprechenden § 7 Abs 6 FSG 1997 ist von der Tilgung der Strafe die Rede. Eine vergleichbare Bestimmung bietet sich daher im gegebenen Zusammenhang nicht mehr als nächstverwandte und daher analog anwendbare Regelung an. Der VwGH vertritt daher nunmehr die Auffassung, daß ein Delikt iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkerberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110227.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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