RS Vfgh 1998/9/28 B716/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/06 Wertpapierrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
WertpapieraufsichtsG §10

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben der Bundes-Wertpapieraufsicht betreffend die Meldepflicht von Wertpapiergeschäften der beschwerdeführenden Genossenschaft mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des WertpapieraufsichtsG, insbesondere dessen §10 Abs1, der die meldepflichtigen Institute hinreichend bezeichnet und eine bescheidmäßige Feststellung nicht vorsieht, ist das bekämpfte Schreiben nicht als Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren.

Es erging nicht in der äußeren Form eines Bescheides und läßt nach seinem Gesamtbild nicht erkennen, daß eine Verwaltungsangelegenheit in einer der rechtskraftfähigen Weise normativ geregelt, also für den Einzelfall ein Rechtsverhältnis bindend gestaltet oder festgestellt werden soll.

Entscheidungstexte

  • B 716/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1998 B 716/98

Schlagworte

Bescheidbegriff, Wertpapierrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B716.1998

Dokumentnummer

JFR_10019072_98B00716_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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