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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Antrag, der Berufung keine Folge zu geben, iSd § 57 Abs 4 Stmk GdO 1967 abgelehnt wurde, bedeutet nicht, daß der Gemeinderat damit mit einfacher Mehrheit iSd § 57 Abs 1 Stmk GdO 1967 beschlossen hätte, der Berufung sei Folge zu geben. Die Stmk GdO 1967 sieht keine ausdrückliche Regelung für die weitere Vorgangsweise vor, wenn ein Antrag im Gemeinderat nicht mit der entsprechenden Mehrheit (insbesondere der einfachen Mehrheit) beschlossen wird, sondern wegen Stimmengleichheit als abgelehnt gilt. Insbesondere im Lichte der alle Verwaltungsbehörden treffenden Entscheidungspflicht muß es als zulässig bzw als geboten angesehen werden, wenn neuerlich ein Antrag zur Erledigung der Berufung im Gemeinderat gestellt wurde, der letztlich in einer neuerlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060146.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017