RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0146

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
GdO Stmk 1967 §57 Abs1;
GdO Stmk 1967 §57 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Antrag, der Berufung keine Folge zu geben, iSd § 57 Abs 4 Stmk GdO 1967 abgelehnt wurde, bedeutet nicht, daß der Gemeinderat damit mit einfacher Mehrheit iSd § 57 Abs 1 Stmk GdO 1967 beschlossen hätte, der Berufung sei Folge zu geben. Die Stmk GdO 1967 sieht keine ausdrückliche Regelung für die weitere Vorgangsweise vor, wenn ein Antrag im Gemeinderat nicht mit der entsprechenden Mehrheit (insbesondere der einfachen Mehrheit) beschlossen wird, sondern wegen Stimmengleichheit als abgelehnt gilt. Insbesondere im Lichte der alle Verwaltungsbehörden treffenden Entscheidungspflicht muß es als zulässig bzw als geboten angesehen werden, wenn neuerlich ein Antrag zur Erledigung der Berufung im Gemeinderat gestellt wurde, der letztlich in einer neuerlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060146.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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