RS Vwgh 1998/12/17 97/11/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
KAG Stmk 1957 §22 Abs1 litg idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §28 Abs1 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §28 Abs3 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §28 Abs4 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §38 Abs3 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §42 Abs3 idF 1982/030;

Beachte

Besprechung in RdM 1999/4, S 99-103;

Rechtssatz

Die Qualifikation eines Patientenzimmers als Sonderklasse ist von der Sanitätsbehörde anläßlich der Bewilligung gemäß § 28 Abs 1 Stmk KAG idF BGBl 1982/030 zur Errichtung einer Sonderklasse zu beurteilen. Eine neuerliche Prüfung dieser Qualifikation bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Gebührenrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Ein derartiger Bescheid entfaltet im Verfahren zur Einbringung von Sondergebühren (§§ 40 ff Stmk KAG) Tatbestandswirkung. Zu prüfen ist hiebei lediglich die Tatsache der Unterbringung des Betreffenden auf sein Verlangen in einem Krankenzimmer der Sonderklasse. Ob die dort gebotenen Leistungen seinen Ansprüchen und Erwartungen an die Sonderklasse entsprochen haben, ist bei der gegebenen Rechtslage ohne Belang. Der Entgeltanspruch des Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Unterbringung und Pflege eines Patienten in der Sonderklasse ist dem Grunde nach mit dessen Unterbringung in der Sonderklasse auf sein Verlangen gegeben und der Höhe nach durch das verordnungsmäßig festgesetzte Entgelt für die Sonderklasse bestimmt. Für eine Prüfung im Einzelfall und - je nach deren Ergebnis - die Ermäßigung oder den Nachlaß des Entgeltes für die Sonderklasse bietet das Gesetz keine Handhabe. Gegen diese Rechtslage bestehen mangels einer Rechtspflicht zur Errichtung einer Sonderklasse und der Möglichkeit jedes Patienten, wenn der gegebene Standard der Sonderklasse seinen Ansprüchen nicht genügt, vom Verlangen auf Aufnahme in die Sonderklasse Abstand zu nehmen bzw seine unverzügliche Verlegung in die allgemeine Gebührenklasse zu verlangen, keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110198.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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