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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Besprechung in RdM 1999/4, S 99-103;Rechtssatz
Die Qualifikation eines Patientenzimmers als Sonderklasse ist von der Sanitätsbehörde anläßlich der Bewilligung gemäß § 28 Abs 1 Stmk KAG idF BGBl 1982/030 zur Errichtung einer Sonderklasse zu beurteilen. Eine neuerliche Prüfung dieser Qualifikation bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Gebührenrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Ein derartiger Bescheid entfaltet im Verfahren zur Einbringung von Sondergebühren (§§ 40 ff Stmk KAG) Tatbestandswirkung. Zu prüfen ist hiebei lediglich die Tatsache der Unterbringung des Betreffenden auf sein Verlangen in einem Krankenzimmer der Sonderklasse. Ob die dort gebotenen Leistungen seinen Ansprüchen und Erwartungen an die Sonderklasse entsprochen haben, ist bei der gegebenen Rechtslage ohne Belang. Der Entgeltanspruch des Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Unterbringung und Pflege eines Patienten in der Sonderklasse ist dem Grunde nach mit dessen Unterbringung in der Sonderklasse auf sein Verlangen gegeben und der Höhe nach durch das verordnungsmäßig festgesetzte Entgelt für die Sonderklasse bestimmt. Für eine Prüfung im Einzelfall und - je nach deren Ergebnis - die Ermäßigung oder den Nachlaß des Entgeltes für die Sonderklasse bietet das Gesetz keine Handhabe. Gegen diese Rechtslage bestehen mangels einer Rechtspflicht zur Errichtung einer Sonderklasse und der Möglichkeit jedes Patienten, wenn der gegebene Standard der Sonderklasse seinen Ansprüchen nicht genügt, vom Verlangen auf Aufnahme in die Sonderklasse Abstand zu nehmen bzw seine unverzügliche Verlegung in die allgemeine Gebührenklasse zu verlangen, keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110198.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008