RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0168

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BauO Tir 1989 §44;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß weder in den Akten des Verwaltungsverfahrens noch sonst bei der Gemeinde eine Baugenehmigung aufgefunden wurde, bedeutet noch nicht, daß es keine gibt. Aber auch dann, wenn sich diesbezüglich nichts feststellen ließe, würde das Fehlen eines entsprechenden Feststellungsbescheides nicht bedeuten, daß (schon deshalb) von der Konsenslosigkeit des gesamten Gebäudes auszugehen wäre; vielmehr wären gerade deshalb, weil es an einem derartigen bescheidmäßigen Abspruch mangelt, die Gemeindebehörden verhalten, diese Frage (als Vorfrage) im Rahmen des Abbruchverfahrens zu prüfen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060168.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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