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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gleichgültig, ob man annimmt, dass ein neuerlicher Bescheid in einer Angelegenheit, in der bereits eine Entscheidung erging, die jedoch nicht rechtskräftig entschieden ist, wie der zuerst ergangene Bescheid dem Rechtsbestand angehört, oder, ob man eine Derogation des ersten Bescheides durch den zweiten Bescheid annimmt, gehört in beiden Fällen jedenfalls der spätere Bescheid dem Rechtsbestand an. Die Partei hat daher jedenfalls ein subjektives Recht auf Beseitigen des Bescheides, soweit dieser nicht rechtmäßig ist. Dabei ist es wiederum gleichgültig, ob sich die Rechtswidrigkeit bereits aus dem Umstand ergibt, dass neuerlich entschieden wurde, oder ob eine Rechtswidrigkeit erst vorliegt, wenn sich die Entscheidung inhaltlich als verfehlt erweist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060254.X03Im RIS seit
18.02.2002