RS Vwgh 1998/12/17 96/09/0362

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;
VStG §51f;
VStG §51h Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/22 92/04/0168 5

Stammrechtssatz

Fortführung und Abschluß der Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Partei ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die Partei und deren Vertreter aus der Verhandlung entfernt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090362.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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