RS Vwgh 1998/12/17 97/06/0180

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Stmk 1974 §22 Abs3;
ROG Stmk 1974 §23 idF 1995/001;
ROG Stmk 1974 §25 idF 1995/001;

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber kann sich bei der Frage, ob er Freiland oder Bauland vorsieht, daran orientieren, ob bereits erteilte Baubewilligungen realisiert wurden oder nicht. Dies erscheint insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine erteilte Baubewilligung auf einem Grundstück über 25 Jahre nicht verwirklicht wurde.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060180.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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