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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Verordnungsgeber kann sich bei der Frage, ob er Freiland oder Bauland vorsieht, daran orientieren, ob bereits erteilte Baubewilligungen realisiert wurden oder nicht. Dies erscheint insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine erteilte Baubewilligung auf einem Grundstück über 25 Jahre nicht verwirklicht wurde.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060180.X01Im RIS seit
03.05.2001