Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf ist als Fortbildung zu qualifizieren (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0227). Auch bei einer vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Architekturbüro darf der Besuch der Vorbereitungskurse für die Baumeisterprüfung noch nicht als eine Ausbildung zu einem anderen Beruf qualifiziert werden. Dem steht in keiner Weise entgegen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen des für ihn geltenden Kollektivvertrages durch die Baumeisterprüfung als Fachkraft in gehobener Stellung eingestuft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150091.X02Im RIS seit
19.02.2002