RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf ist als Fortbildung zu qualifizieren (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0227). Auch bei einer vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Architekturbüro darf der Besuch der Vorbereitungskurse für die Baumeisterprüfung noch nicht als eine Ausbildung zu einem anderen Beruf qualifiziert werden. Dem steht in keiner Weise entgegen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen des für ihn geltenden Kollektivvertrages durch die Baumeisterprüfung als Fachkraft in gehobener Stellung eingestuft werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150091.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten