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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Wenn eine Betätigung von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) ausgerichtet ist, so liegt - in entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 4 Abs 4 der LiebhabereiV - nur dann eine Einkunftsquelle vor, wenn in diesem geplanten Zeitraum ein Gesamtgewinn erzielbar ist (Hinweis E 17.9.1996, 95/14/0052; E 18.12.1997, 96/15/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150081.X01Im RIS seit
20.11.2000