RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0081

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §4 Abs4;

Rechtssatz

Wenn eine Betätigung von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) ausgerichtet ist, so liegt - in entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 4 Abs 4 der LiebhabereiV - nur dann eine Einkunftsquelle vor, wenn in diesem geplanten Zeitraum ein Gesamtgewinn erzielbar ist (Hinweis E 17.9.1996, 95/14/0052; E 18.12.1997, 96/15/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150081.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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