TE Vfgh Beschluss 2008/9/23 B186/08

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Antrag vom 29. Jänner 2008 begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Dezember 2007. Mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B186/08-3, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab, da die Erhebung einer Beschwerde als offenbar aussichtslos erscheine. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO, §§35, 82 Abs1 und 17 Abs2 VfGG freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter gemeinsam mit dem Beschluss vom 10. Juni 2008 durch Hinterlegung am 23. Juli 2008 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 22. August 2008 (per Fax am selben Tag, im Original am 25. August 2008 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt) beantragte der Einschreiter neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2008, B186/08-3, entgegen; er war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Weiters ersuchte der Einschreiter um "Fristverlängerung um weitere 6 Wochen", um zusammen mit einem Interessenten für sein Anwesen einen entsprechenden Anwalt zu finden, der ihn in der vorliegenden Angelegenheit vertreten würde. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (§35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar. Dieser Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen (VfSlg. 14.352/1995, 16.846/2003, VfGH 3.3.2004, B1355/03 ua.).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und d VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und d VfGG sowie §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B186.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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