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98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
WGG 1979 §30 Abs3 idF 1992/827;Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des AbgPfl dient, kommt es dann, wenn zur Zeit der Einverleibung die betreffende Wohnung bereits benützbar gewesen ist, nur darauf an, ob der AbgPfl die bereits benützbare Wohnung zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bewohnt oder nicht (Hinweis E 29. April 1985, 84/15/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160152.X01Im RIS seit
12.11.2001