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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Eine irrige Gesetzesauslegung ist nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum, daß nach dem ganzen Verhalten des Besch angenommen werden muß, daß sie unverschuldet war, und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090364.X03Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013