RS Vwgh 1998/12/17 98/15/0060

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93;
FinStrG §33;
FinStrG §49;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §82;
FinStrG §83;

Rechtssatz

Da die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem FinStrG in Bescheidform zu ergehen hat, gelten gem § 56 Abs 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der BAO über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93 BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung der Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (Hinweis E 25.1.1990, 89/16/0183; E 6. 4.1995, 93/15/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998150060.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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