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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Rechtssatz
Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen (Hinweis EB E 7. 9. 1993, 90/14/0063; E 21. 9. 1993,93/14/0105). Wenn aber keine sittliche Pflicht zur Übernahme einer Bürgschaft für die Abwendung des auf Grund der unternehmerischen Tätigkeit drohenden Konkurses des Gatten besteht, so liegt in gleicher Weise keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln für die Abwendung einer solchen Konkursgefahr bzw. zur Erfüllung eines mit der Betriebsführung in Zusammenhang stehenden Zwangsausgleiches des Ehegatten vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150055.X03Im RIS seit
07.02.2001