RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0055

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §34;
EStG 1988 §34;
KO §140;

Rechtssatz

Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen (Hinweis EB E 7. 9. 1993, 90/14/0063; E 21. 9. 1993,93/14/0105). Wenn aber keine sittliche Pflicht zur Übernahme einer Bürgschaft für die Abwendung des auf Grund der unternehmerischen Tätigkeit drohenden Konkurses des Gatten besteht, so liegt in gleicher Weise keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln für die Abwendung einer solchen Konkursgefahr bzw. zur Erfüllung eines mit der Betriebsführung in Zusammenhang stehenden Zwangsausgleiches des Ehegatten vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150055.X03

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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