RS Vfgh 1998/9/28 B4771/96

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1993 §40 Abs1
AVG §6 Abs1
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Aufhebung des einen letztwilligen Rechtserwerb genehmigenden Bescheides einer Höfekommission durch die Landesgrundverkehrsbehörde wegen Fehlens eines dem Bescheid der Höfekommission zugrundeliegenden Kollegialbeschlusses

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B4771.1996

Dokumentnummer

JFR_10019072_96B04771_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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