Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Aufhebung des einen letztwilligen Rechtserwerb genehmigenden Bescheides einer Höfekommission durch die Landesgrundverkehrsbehörde wegen Fehlens eines dem Bescheid der Höfekommission zugrundeliegenden Kollegialbeschlusses
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B4771.1996Dokumentnummer
JFR_10019072_96B04771_01