RS Vwgh 1998/12/17 97/16/0504

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §1 Z14;
EO §35;
EO §40;
EO §75;
GGG 1984 §21 Abs2;
VwGG §49 Abs5;

Rechtssatz

Das Ziel der Oppositionsklage geht nicht dahin, dass die besondere Kostenfolge des § 21 Abs 2 GGG hintangehalten wird. Im Übrigen ist über die Aberkennung der Kosten im Exekutionsverfahren zu entscheiden; der Rechtsweg ist unzulässig ( Hinweis Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO4, I 753). Die Aberkennung hat schon anlässlich der Einstellung der Exekution von Amts wegen zu erfolgen, wenn in diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen aktenkundig sind (Hinweis LGZ Wien RPflE 1983/99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160504.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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