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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §1 Z14;Rechtssatz
Das Ziel der Oppositionsklage geht nicht dahin, dass die besondere Kostenfolge des § 21 Abs 2 GGG hintangehalten wird. Im Übrigen ist über die Aberkennung der Kosten im Exekutionsverfahren zu entscheiden; der Rechtsweg ist unzulässig ( Hinweis Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO4, I 753). Die Aberkennung hat schon anlässlich der Einstellung der Exekution von Amts wegen zu erfolgen, wenn in diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen aktenkundig sind (Hinweis LGZ Wien RPflE 1983/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160504.X04Im RIS seit
24.10.2001