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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Behauptet die belBeh zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die von ihr angenommene fehlerhafte Entscheidung auf einem "offenkundigen Irrtum" beruhe, hat sie es aber unterlassen zu begründen, weshalb der angenommene Irrtum "offenkundig" sei, leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, der den VwGH daran hindert, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060160.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010