RS Vwgh 1998/12/17 98/06/0160

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Behauptet die belBeh zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die von ihr angenommene fehlerhafte Entscheidung auf einem "offenkundigen Irrtum" beruhe, hat sie es aber unterlassen zu begründen, weshalb der angenommene Irrtum "offenkundig" sei, leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, der den VwGH daran hindert, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060160.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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