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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 TP9 litb Z1;Rechtssatz
Gelangt die Beh nur aufgrund von Meldezetteln zu dem Ergebnis, dass eine Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient, und behauptet der AbgPfl, dass er die fragliche Wohnung bewohne, hat die Beh durch weitere Ermittlungen zu klären, ob die Wohnung dem AbgPfl tatsächlich zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Mit Meldezetteln allein darf sie sich nicht begnügen (Hinweis E 20.1.1983, 82/15/0002).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160152.X02Im RIS seit
12.11.2001