RS Vwgh 1998/12/17 98/16/0152

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GGG 1984 TP9 litb Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WGG 1979 §30 Abs3 idF 1992/827;

Rechtssatz

Gelangt die Beh nur aufgrund von Meldezetteln zu dem Ergebnis, dass eine Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient, und behauptet der AbgPfl, dass er die fragliche Wohnung bewohne, hat die Beh durch weitere Ermittlungen zu klären, ob die Wohnung dem AbgPfl tatsächlich zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Mit Meldezetteln allein darf sie sich nicht begnügen (Hinweis E 20.1.1983, 82/15/0002).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160152.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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