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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0312Rechtssatz
Die ausländischen Mitgesellschafter waren weder über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt noch sollten sie, sei es jeder für sich oder in einer beliebigen Kombination, je beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft erhalten und ausüben. Das daraus gewonnene Ergebnis, daß mit der Einbindung der Ausländer in die Gesellschaft letztlich nur die Bestimmungen des AuslBG für ihre Tätigkeit für die OEG ausgeschaltet werden sollten, erscheint daher begründet. Es stellt darüber hinaus auch eine taugliche Grundlage für die Annahme des unabhängigen Verwaltungssenates dar, der Beschuldigte sei bei seinen Verstößen gegen das AuslBG vorsätzlich vorgegangen (hier betreffend das AuslBG idF vor der Nov BGBl 1993/502).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090311.X01Im RIS seit
09.01.2002