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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung der die unbeschränkte Pflicht zur Rückzahlung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung infolge Erzielung eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommens oder Umsatzes normierenden Bestimmung des AlVG wegen Widerspruchs zum GleichheitssatzRechtssatz
Der dritte Satz des §25 Abs1 AlVG, BGBl. 609/1977, idF des StrukturanpassungsG, BGBl. 297/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die in VfSlg. 14.095/1995 in bezug auf die Verfassungswidrigkeit des dritten Satzes des §25 Abs1 AlVG idF BGBl. 615/1987 angestellten Erwägungen treffen auch für den dritten Satz des §25 Abs1 AlVG idF BGBl. 297/1995 zu, welcher sich von jenem des §25 Abs1 AlVG idF BGBl. 615/1987 nur dadurch unterscheidet, daß nunmehr - anstelle der Aufzählung der einzelnen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nur mehr allgemein von "einer Leistung nach diesem Bundesgesetz" die Rede ist und neben dem Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf §12 Abs6 litc AlVG auch der Umsatzsteuerbescheid für maßgeblich erklärt wird.
Eine über die Pflichten zur Herausgabe des zusätzlichen eigenen Einkommens hinausgehende Rückzahlungspflicht ist nur zulässig, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft oder er den naheliegenden Verdacht eines solchen nicht widerlegen kann, oder aber seine nunmehrige Leistungsfähigkeit aus der neu eröffneten Erwerbsquelle oder auf andere Weise feststeht. Dabei ist offenkundig, daß ein die unbeschränkte Rückzahlungspflicht rechtfertigender Vorwurf auch darin liegen kann, daß der Leistungsbezieher mit der Möglichkeit der Erzielung eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommens oder Umsatzes hätte rechnen müssen. Den Fällen des "voraussichtlichen" Übersteigens der Geringfügigkeitsgrenze stehen aber solche gegenüber, in denen dieses Ergebnis nicht vorhersehbar und überraschend ist. Sein Eintritt darf daher nicht ausschließlich das Risiko des Leistungsempfängers sein (wenn nicht die Rückzahlung ohne außergewöhnliche Belastung möglich ist).
(Anlaßfall B1885/97, E v 28.09.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
ArbeitslosenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G59.1998Dokumentnummer
JFR_10019072_98G00059_01