RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0130

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 250 Abs 1 lit d BAO ist genüge getan, wenn der Umfang der Begründung hinreicht, um die Beh in die Lage zu versetzen zu erkennen, aus welchen Überlegungen der AbgPfl die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid als gerechtfertigt erachtet, zumal das genannte Erfordernis keinesfalls dahingehend verstanden werden darf, der Berufungswerber müsse eine so umfassende Begründung vortragen, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150130.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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