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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litd;Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 250 Abs 1 lit d BAO ist genüge getan, wenn der Umfang der Begründung hinreicht, um die Beh in die Lage zu versetzen zu erkennen, aus welchen Überlegungen der AbgPfl die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid als gerechtfertigt erachtet, zumal das genannte Erfordernis keinesfalls dahingehend verstanden werden darf, der Berufungswerber müsse eine so umfassende Begründung vortragen, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150130.X03Im RIS seit
11.07.2001