RS Vwgh 1998/12/17 96/09/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a;
AuslBG §15 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wurde dem Ausländer ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG ausgestellt, bedeutet dies, daß dieser sich daher allein auf den Tatbestand der aufrechten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger stützt. Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG ist aber ua das Vorliegen einer erlaubten Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist aber in diesem Sinne nicht mehr "erlaubt", wenn sie auf einem Befreiungsschein im Sinn des § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG beruht, die tatbestandsmäßige Ehe aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090308.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten