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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §14a;Rechtssatz
Wurde dem Ausländer ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG ausgestellt, bedeutet dies, daß dieser sich daher allein auf den Tatbestand der aufrechten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger stützt. Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG ist aber ua das Vorliegen einer erlaubten Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist aber in diesem Sinne nicht mehr "erlaubt", wenn sie auf einem Befreiungsschein im Sinn des § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG beruht, die tatbestandsmäßige Ehe aber wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090308.X02Im RIS seit
20.11.2000