RS Vfgh 1998/9/28 B3109/97 - B90/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
MeldeG 1991 §8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht im Sinne der Menschenrechtskonvention durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine Polizeistrafe wegen Übertretung des Meldegesetzes; berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit und struktureller Unparteilichkeit des zuständigen UVS-Mitgliedes aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Bundespolizeidirektion Wien (karenzierter Beamter)

Rechtssatz

Der "äußere Anschein" (einer gewissen Parteilichkeit iSd Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29.04.88 Nr 20/1986/118/167 - Belilos gegen Schweiz - EuGRZ 1989, 21 ff, wird im vorliegenden Fall eines auf Dauer seiner bloß befristeten Zugehörigkeit zum UVS karenzierten Beamten des Bundes im Personalstand der Bundespolizeidirektion Wien, der als einzelnes Mitglied des UVS Wien ua über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen eben dieser Behörde zu befinden hat, nicht auszuschließen sein (s VfGH E v 02.10.97, B2434/95).

(siehe auch E v 11.03.99, B90/98).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Tribunal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3109.1997

Dokumentnummer

JFR_10019072_97B03109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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