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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §35;Rechtssatz
Wurde die Anlassexekution durch Befriedigung des betreibenden Gläubigers beendet, dann ist das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten an der Bekämpfung des Anspruches weggefallen, weil mit einer neuerlichen Exekutionsführung nicht mehr zu rechnen ist (Hinweis EvBl 1973/251, E 7.12.1972, 3 Ob 148/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160504.X02Im RIS seit
24.10.2001