RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0145

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;
EStG 1988 §32 Z1 litb;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Die Veräußerung von Gesellschaftsrechten an einer Personengesellschaft bzw die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters einer Personengesellschaft führen regelmäßig zu einer Abgeltung für die Aufgabe der Gewinnbeteiligung, zumal künftige Gewinnerwartungen den Veräußerungspreis bzw den Abfindungsbetrag wesentlich beeinflussen werden. Nach der einheitlichen Meinung der Literatur (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz. 10.2 zu § 37 EStG 1988; Doralt, EStG3, § 32 Tz 39, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 32 Tz 7), regelt aber ausschließlich die Z1 des § 37 Abs 2 EStG 1988 als lex specialis die tarifmäßige Erfassung dieser Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG 1988. Diese Rechtsauffassung vertritt auch der VwGH. Aus dem Veräußerungsgewinn können nicht Teile herausgelöst und als Entschädigungen für die Aufgabe von Gewinnanteilen behandelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150145.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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