RS Vwgh 1998/12/17 98/11/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

L94057 Ärztekammer Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §531;
ÄrzteG 1984 §70 Abs1;
ÄrzteG 1984 §70 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §35 Abs3;

Rechtssatz

Eine zum Universalerben bestimmte Person hat keinen Anspruch auf Todesfallbeihilfe gemäß § 70 Abs 1 ÄrzteG, weil gemäß § 70 Abs 3 ÄrzteG iVm § 35 Abs 3 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir idF VfGH E 18. 6. 1996, V221/95, nicht der Kammerangehörige selbst Anspruchsberechtigter der Todesfallbeihilfe ist, sondern die im einzelnen in diesen Bestimmungen genannten Personen. Gegenstand des Nachlasses können aber nur Forderungen des Erblassers selbst darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110092.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten