Index
L94057 Ärztekammer TirolNorm
ABGB §531;Rechtssatz
Eine zum Universalerben bestimmte Person hat keinen Anspruch auf Todesfallbeihilfe gemäß § 70 Abs 1 ÄrzteG, weil gemäß § 70 Abs 3 ÄrzteG iVm § 35 Abs 3 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir idF VfGH E 18. 6. 1996, V221/95, nicht der Kammerangehörige selbst Anspruchsberechtigter der Todesfallbeihilfe ist, sondern die im einzelnen in diesen Bestimmungen genannten Personen. Gegenstand des Nachlasses können aber nur Forderungen des Erblassers selbst darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110092.X02Im RIS seit
11.07.2001