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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §41 Abs2;Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 21 Abs 8 UStG 1972 legt § 41 Abs 2 EStG 1988 keine besondere Form des Antrages fest und führt auch nicht zu einer Bindung für spätere Veranlagungsjahre. Die strengen Anforderungen an einen Antrag nach § 21 Abs 8 UStG 1972 finden daher für einen Antrag iSd § 41 Abs 2 EStG 1988 keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150059.X03Im RIS seit
11.07.2001