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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine in den sechziger Jahren erfolgte Errichtung einer Terrasse durch Aufschüttung im Ausmaß von ca 2 m war nach der Tir LBauO nicht bewilligungsfrei (Hinweis E 27.1.1964, 1650/63, zur Errichtung einer "Terrassenmauer" (einer die Terrasse tragenden Mauer), welche gemäß § 45 Abs 1 Tir LBauO als bewilligungspflichtig qualifiziert wurde). Es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufschüttung eine ohne Bewilligung zulässige Maßnahme darstellte, die insoferne auch die Schaffung eines "anschließenden Geländes" im Sinne des § 7 Abs 6 lit b Tir BauO 1989 bewirkt hätte.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994060223.X01Im RIS seit
23.05.2001