RS Vwgh 1998/12/17 94/06/0223

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7 Abs6 litb;
BauRallg;
LBauO Tir §45 Abs1;

Rechtssatz

Eine in den sechziger Jahren erfolgte Errichtung einer Terrasse durch Aufschüttung im Ausmaß von ca 2 m war nach der Tir LBauO nicht bewilligungsfrei (Hinweis E 27.1.1964, 1650/63, zur Errichtung einer "Terrassenmauer" (einer die Terrasse tragenden Mauer), welche gemäß § 45 Abs 1 Tir LBauO als bewilligungspflichtig qualifiziert wurde). Es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufschüttung eine ohne Bewilligung zulässige Maßnahme darstellte, die insoferne auch die Schaffung eines "anschließenden Geländes" im Sinne des § 7 Abs 6 lit b Tir BauO 1989 bewirkt hätte.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994060223.X01

Im RIS seit

23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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