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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Im konkreten Fall standen der Gemeinde zur Errichtung eines Feuerwehrrüsthauses als "Eigenmittel" bezeichnete Darlehensbeträge seitens eines Geldinstitutes zur Verfügung. Die Gemeinde errichtete das Rüsthaus nicht selbst, sondern beauftragte mit der "Bauabwicklung, Verrechnung und Betriebsführung" die abgabepflichtige GmbH, deren Gesellschaftsanteile zu 95 Prozent im Eigentum der Gemeinde (der Restanteil im Eigentum eines örtlichen Sportvereins) standen. Die GmbH vermietete das Rüsthaus an die Freiwillige Feuerwehr. Da die Gemeinde die von der Feuerwehr an die GmbH zu zahlenden Mietbeträge - die der Höhe nach den von der GmbH übernommenen Darlehensverpflichtungen der Gemeinde entsprachen - refinanzierte, bedeutete dies im wirtschaftlichen Ergebnis eine Kostentragung durch die Gemeinde. Mag auch die Beschlussfassung im Gemeinderat über die beabsichtigte Durchführung des Rüsthausneubaues für die GmbH als "eigenständige Rechtspersönlichkeit" nicht formell verbindlich gewesen sein oder durchaus die (theoretische) Möglichkeit bestehen, seitens der GmbH auch vor Ablauf der mit dem 20-jährigen Kündigungsverzicht der Freiwilligen Feuerwehr einhergehenden vollständigen Darlehenstilgung das Bestandsverhältnis zu beenden und das Objekt anders zu verwerten, ist hier doch die faktische Beherrschung der Willensbildung der GmbH durch ihre (beinahe) Alleingesellschafterin in Rechnung zu stellen. Damit hatte es die Gemeinde aber letztlich (auch entsprechend ihrer Stellung in Bezug auf die Finanzierung und die gesetzliche Aufgabenerfüllung) in der Hand, über das auf gemeindeeigenem Grund als Superädifikat errichtete Feuerwehrrüsthaus im Sinn der Zurechnungsvorschrift über wirtschaftliches Eigentum nach § 24 Abs 1 lit d BAO die Herrschaft gleich einem Eigentümer auszuüben. Die auf Grundlage dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 Abs 1 BAO getroffene Entscheidung der AbgBeh, die für die GmbH zur Versagung des Vorsteuerabzuges führte, ist daher nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150150.X01Im RIS seit
19.02.2002