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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Sittliche Gründe liegen vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind. Dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 34 Abs 3 EStG 1988 Tz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150055.X01Im RIS seit
07.02.2001