RS Vwgh 1998/12/17 97/15/0055

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Sittliche Gründe liegen vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind. Dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 34 Abs 3 EStG 1988 Tz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150055.X01

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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