RS Vfgh 1998/9/28 KI-3/98 - KI-4/98, KI-6/98, KI-9/98, KI-10/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita VfGG §46
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirksgericht und einer Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich, daß wohl das Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Beschluß gefaßt hat, und zwar über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des ehemaligen Sachwalters des Einschreiters und über dessen Forderungen gegenüber dem Einschreiter; die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Wasserrechtsbehörde hat jedoch, wie im Antrag ausdrücklich hervorgehoben wird, keine Entscheidung (in derselben Sache) getroffen. Der Einschreiter bemängelt, daß im Gerichtsbeschluß Schäden aufgrund eines Heizölunfalls in einem dem Einschreiter gehörenden Haus nicht erwähnt werden.

(siehe auch B v 28.09.98, KI-4/98, KI-6/98, sowie B v 23.02.99, KI-9/98 und KI-10/98).

Entscheidungstexte

  • K I-3/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1998 K I-3/98
  • K I-4/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1998 K I-4/98
  • K I-6/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1998 K I-6/98
  • K I-9/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 K I-9/98
  • K I-10/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 K I-10/98

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:KI3.1998

Dokumentnummer

JFR_10019072_98K00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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