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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 lita VfGG §46Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirksgericht und einer Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich, daß wohl das Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Beschluß gefaßt hat, und zwar über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des ehemaligen Sachwalters des Einschreiters und über dessen Forderungen gegenüber dem Einschreiter; die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Wasserrechtsbehörde hat jedoch, wie im Antrag ausdrücklich hervorgehoben wird, keine Entscheidung (in derselben Sache) getroffen. Der Einschreiter bemängelt, daß im Gerichtsbeschluß Schäden aufgrund eines Heizölunfalls in einem dem Einschreiter gehörenden Haus nicht erwähnt werden.
(siehe auch B v 28.09.98, KI-4/98, KI-6/98, sowie B v 23.02.99, KI-9/98 und KI-10/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:KI3.1998Dokumentnummer
JFR_10019072_98K00I03_01