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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS VwGH E 1992/06/03 92/13/0127 3 VwSlg 6678F/1992 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens kommt es aber auf eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht an.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150059.X04Im RIS seit
11.07.2001