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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3;Rechtssatz
Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache allein ist zwar grundsätzlich ein Indiz dafür, daß der betreffende Lenker verkehrsunzuverlässig ist. Diese bestimmte Tatsache bedarf in der Regel aber noch einer Wertung an Hand der Kriterien des § 7 Abs 5 FSG 1997. Daraus ergibt sich, daß es bestimmte Tatsachen gibt, deren ungeachtet der betreffende Lenker als verkehrszuverlässig anzusehen ist, wenn die geringe Verwerflichkeit der Tat dies zuläßt, die Gefährlichkeit der Verhältnisse als untypisch gering anzusehen ist und das Verhalten des Lenkers in der - hiefür ausreichend langen - Zeit zwischen der Tat und der Entziehung keinen Schluß auf eine Sinnesart nahelegt, wie sie aus der bestimmten Tatsache zunächst erschließbar gewesen zu sein schien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110227.X01Im RIS seit
18.02.2002