RS Vwgh 1998/12/17 98/11/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache allein ist zwar grundsätzlich ein Indiz dafür, daß der betreffende Lenker verkehrsunzuverlässig ist. Diese bestimmte Tatsache bedarf in der Regel aber noch einer Wertung an Hand der Kriterien des § 7 Abs 5 FSG 1997. Daraus ergibt sich, daß es bestimmte Tatsachen gibt, deren ungeachtet der betreffende Lenker als verkehrszuverlässig anzusehen ist, wenn die geringe Verwerflichkeit der Tat dies zuläßt, die Gefährlichkeit der Verhältnisse als untypisch gering anzusehen ist und das Verhalten des Lenkers in der - hiefür ausreichend langen - Zeit zwischen der Tat und der Entziehung keinen Schluß auf eine Sinnesart nahelegt, wie sie aus der bestimmten Tatsache zunächst erschließbar gewesen zu sein schien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110227.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten